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Muss ich nach mehreren Reparaturversuchen noch weiter zuwarten?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Besteller, Verkäufer, Werkunternehmer
Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Der Besteller kann nach misslungenen Verbesserungsversuchen den Mangel als unbehebbar behandeln und Wandlung begehren. Die Wandlung vollzieht sich zwar nicht schon durch die einseitige Erklärung des Käufers, sondern erst durch richterlichen Gestaltungsakt, doch kommt den missglückten Verbesserungsversuchen die Wirkung zu, dass der Verbesserungsanspruch erlischt, es also auf eine allenfalls später erklärte Bereitschaft des Schuldners, den Mangel zu beheben, nicht mehr ankommt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 28.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Ersatz bei unbehebbarem Mangel

Lässt sich der Mangel eines einzelnen, unverwechselbaren Stücks nicht beheben, ersetzt man Ihnen nur den Schaden, den Sie durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten haben. Den vollen Wert, den Sie bei einwandfreier Leistung gehabt hätten, bekommen Sie nur bei behebbaren Mängeln.

günstig für Verkäufer Preisminderung nach gelungener Reparatur

Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Rücktritt nach misslungener Reparatur
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