Muss ich nach mehreren Reparaturversuchen noch weiter zuwarten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs ist gleichzuhalten, wenn nur eine Maßnahme angeboten wird, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes nicht geeignet ist, während andere Maßnahmen kategorisch abgelehnt werden. Hier: Installation eines Software-Updates mit einer gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist.OGH 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
- Wandlung kann bereits nach dem ersten misslungenen Verbesserungsversuch begehrt werden.OGH 2 Ob 34/11f, 29.03.2011
- Die Beurteilung, ob ein Vertragsrücktritt wegen Verbesserungsverzugs oder wegen Vertrauensverlustes gerechtfertigt sei, beruht auf der einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile.OGH 5 Ob 195/09a, 22.06.2010
- Der Gewährleistungsgläubiger ist nicht verpflichtet, wiederholte Verbesserungsversuche zuzulassen.OGH 1 Ob 166/98p, 25.08.1998
- Preisminderung.OGH 3 Ob 20/97f, 09.07.1997
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es bedarf auch keiner weiteren Fristsetzung.OGH 6 Ob 632/82, 19.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 28.
- OGH 8 Ob 36/24p, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 57/23z, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 171/23k, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 160/22f, 20.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 139/23x, 06.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 30/23t, 21.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 45/17v, 05.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 922 · Gewährleistung
- ABGB § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Lässt sich der Mangel eines einzelnen, unverwechselbaren Stücks nicht beheben, ersetzt man Ihnen nur den Schaden, den Sie durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten haben. Den vollen Wert, den Sie bei einwandfreier Leistung gehabt hätten, bekommen Sie nur bei behebbaren Mängeln.
Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.