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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 63/22w

Worum es ging: Wie viel Geld muss mir bei einer Pfändung bleiben?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dem Verpflichteten muss ein Betrag bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.

Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.

Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 291b EO § 292b

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.724 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Geschäftszahl

10Ob63/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der * 2016 geborenen L*, vertreten durch das Land Steiermark (Bezirkshauptmannschaft *), * als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Mutter P*, vertreten durch stipanitz-schreiner & partner Rechtsanwälte GbR in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 12. Oktober 2022, GZ 2 R 184/22s-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 12. August 2022, GZ 6 Pu 64/19b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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