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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 292b

Herabsetzung des unpfändbaren Betrags § 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag 1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können; 2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht; 3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden. Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Dem Verpflichteten muss ein Betrag bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.

Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.

Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.

Nur soweit die vereinbarte Höhe mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhalt übereinstimmt. Ein in einem Vergleich festgelegter Unterhalt zählt bei der Pfändung also bloß bis zu diesem Betrag als gesetzlicher Unterhalt. Welche Art von Unterhalt vereinbart wurde, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und den damaligen Umständen.

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