Wie viel Unterhalt zahle ich während meiner Insolvenz?
betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Gläubiger, Schuldner
Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. Auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO kommt es nicht an. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das - auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete - niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden.OGH 9 Ob 61/15h, 27.01.2016
- Die konkrete Festlegung des dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu verbleibenden Mindestbetrags lässt sich immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 6 Ob 81/10w, 01.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 1 Ob 106/26h, 27.08.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 63/22w, 22.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 4/17t, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Exekutionsordnung (EO) § 291a · Unpfändbarer Freibetrag
- EO § 291b · Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
- EO § 292b · Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
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