Wie viel Unterhalt darf mir überhaupt abgezogen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als ein Ausnahmefall, in dem auch unter das niedrigste Existenzminimum herabgegangen werden kann, wurde der Fall angesehen, dass der Unterhaltspflichtige einen geringeren Geldbedarf hat, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch einen mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebenden und über eigene Einkünfte verfügenden Ehepartner oder Lebensgefährten anteilig getragen werden. (So schon etwa 6 Ob 184/06m; 9 Ob 61/15h; 8 Ob 75/17p; 9 Ob 41/18x)OGH 10 Ob 63/22w, 22.06.2023
- Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls.OGH 10 Ob 26/18y, 17.04.2018
- Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen.OGH 10 Ob 26/18y, 17.04.2018
- Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden.OGH 8 Ob 30/16v, 30.05.2017
- Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird.OGH 8 Ob 30/16v, 30.05.2017
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- Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das - auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete - niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden.OGH 9 Ob 61/15h, 21.01.2016
- In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann.OGH 1 Ob 160/09z, 05.05.2010
- Die Möglichkeit nach § 292b Z 1 EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt.OGH 1 Ob 42/07v, 03.05.2007
- Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO erhält.OGH 1 Ob 42/07v, 03.05.2007
- Bei der Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs haben nach § 291b Abs 2 EO dem Verpflichteten lediglich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben.OGH 2 Ob 187/05x, 08.03.2007
- Dabei ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden.OGH 6 Ob 184/06m, 31.08.2006
- Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen.OGH 6 Ob 52/06z, 06.04.2006
- Hiebei scheidet jedoch eine genaue Berechnung aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.OGH 3 Ob 257/05y, 24.11.2005
- Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im § 291b EO und der Existenzminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden.OGH 6 Ob 233/00h, 16.05.2001
- Wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können.OGH 1 Ob 115/98p, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 38.
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 63/22w, 22.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 4/17t, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Exekutionsordnung (EO) § 291b · Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
- EO § 292b · Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
War vereinbart, dass der Unterhalt bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze unberührt bleibt, ist diese Grenze nur eine Schwelle. Überschreiten Sie sie, wird bei der Neubemessung Ihr gesamtes eigenes Einkommen berücksichtigt und nicht bloß der Teil über der Grenze. Anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes gewollt war.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.