Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 291b

Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen § 291b. (1)Bei einer Exekution wegen 1. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, 2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist, 3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen 4. der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, gilt Abs. 2. (2)Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. (3)Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen. (4)Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Betrag, der bei einer Pfändung wegen Unterhalt bleiben muss, ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Er ist aber keine starre Untergrenze. Reicht das Geld für die laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssen sich alle Berechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, und der Fehlbetrag ist zwischen ihnen und dem Unterhaltsschuldner angemessen zu teilen.

Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.

Ja, in ihrem besonderen Umfang für Unterhalt. Wurde der Bezug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet, bleibt die Exekution für jene gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirksam, die ab der Eröffnung entstehen. Das gilt für jenen Teil des Arbeitseinkommens, der nur für Unterhaltsforderungen gepfändet werden kann.

Sie dürfen einen Rückstand an gesetzlichem Unterhalt auch dann eintreiben, wenn über den Schuldner ein Insolvenzverfahren läuft. Zulässig ist der Zugriff auf jenes Vermögen, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Nein, nicht allein deswegen. Dass Ihnen Ihr Erwerbseinkommen wegen der Insolvenz oder der daran anschließenden Schritte wie Abschöpfungsverfahren oder Zahlungsplan nicht zur Gänze zur Verfügung steht, verringert Ihre Unterhaltspflicht für sich genommen nicht.

Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.

Nein. Was Sie als Hinterbliebener für den entgangenen Unterhalt bekommen, ist Schadenersatz und kein Unterhaltsanspruch. In der Insolvenz des Schädigers und beim erweiterten Zugriff auf sein Einkommen wird die Forderung deshalb nicht wie ein gesetzlicher Unterhalt behandelt.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail