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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 99/23z

Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Die Ausgleichszahlung wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei zählt vor allem, wie viel jeder zur Anschaffung des gemeinsamen Vermögens und zu den Ersparnissen beigetragen hat, außerdem das Wohl der Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen.

Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.744 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

1Ob99/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers (Antragsgegner im verbundenen Verfahren AZ 3 Fam 70/17b des Bezirksgerichts St. Pölten) Verlassenschaft nach R*, verstorben am *, zuletzt wohnhaft in *, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin (Antragstellerin im verbundenen Verfahren AZ 3 Fam 70/17b) I*, geboren am *, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Jänner 2023, GZ 23 R 1/23d-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2022, GZ 3 Fam 63/17y (3 Fam 70/17b)-81, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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