Werden auch die Erträge aus meinem Erbe aufgeteilt?
betrifft Ehegatten, Erben
Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Zuordnung eines – aus ehelichen Mitteln dotierten – privaten Altersvorsorgemodells.OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025
- Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Welcher Wert im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen ist, weil er keine eheliche Errungenschaft darstellt, bestimmt sich nach dem der „Einbringungsquote“ entsprechenden Anteil am Verkehrswert der Liegenschaft.OGH 1 Ob 66/22w, 22.06.2022
- Dass einer der Ehegatten dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus und hat nichts mit der Frage der realen Einbeziehung eines Vermögenswertes in die Aufteilungsmasse zu tun.OGH 1 Ob 55/19y, 03.04.2019
- Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden.OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft.OGH 1 Ob 245/15h, 25.02.2016
- Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft.OGH 1 Ob 139/15w, 27.08.2015
- Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anlässlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden.OGH 7 Ob 239/07h, 16.11.2007
- Erträge eines Unternehmens gelten - wie ganz allgemein Erträge aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen - als eheliche Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung, sofern sie zu Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder zu Ersparnissen werden.OGH 3 Ob 122/04v, 27.04.2005
- Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.OGH 7 Ob 168/03m, 10.09.2003
- Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht entscheidend ist, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht.OGH 7 Ob 168/03m, 10.09.2003
- Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.OGH 1 Ob 197/99y, 22.02.2000
- Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen.OGH 1 Ob 591/91, 29.01.1992
- Hier: Photoalben und Tierfelle.OGH 8 Ob 599/89, 10.05.1990
- Und zwar bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.OGH 8 Ob 613/88, 22.09.1988
- Nicht entscheidend ist, ob die Ersparnisse nur aus den Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden, während die des anderen zur Bestreitung der Lasten der ehelichen Haushaltsführung verwendet wurden.OGH 8 Ob 520/87, 08.07.1987
- Hat eine ererbte Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten - gemeinsam oder einer von ihnen allein - während der Ehe bewirkt haben, so ist der damit erzielte Vermögenszuwachs - ebenso wie der Ertrag eines ererbten Vermögens - der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen.OGH 4 Ob 524/87, 30.06.1987
- Dies hindert aber nicht, dass bei der gemäß § 83 Abs 1 EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, dass jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte.OGH 8 Ob 609/85, 24.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 55.
- OGH 1 Ob 132/25f, 11.11.2025
- OGH 1 Ob 69/25s, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 116/24a, 25.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 175/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 99/23z, 27.06.2023
Genannte Normen
EheG §81; EheG §82 Abs1 Z1
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