Wie hoch ist die Ausgleichszahlung bei einer Scheidung?
betrifft geschiedene Ehegatten, Ehepartner, Kinder
Die Ausgleichszahlung wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei zählt vor allem, wie viel jeder zur Anschaffung des gemeinsamen Vermögens und zu den Ersparnissen beigetragen hat, außerdem das Wohl der Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (80 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiter auf Schulden, die mit den ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Werden während der ehelichen Lebensgemeinschaft Schulden eines Ehegatten getilgt, die von ihm bereits vor Eheschließung eingegangen wurden, ist dies bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ehewohnung im Zusammenhang standen oder der Anschaffung einer Sache dienten.OGH 1 Ob 99/23z, 27.06.2023
- Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden.OGH 10 Ob 42/03d, 18.11.2003
- Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft.OGH 5 Ob 124/01y, 29.05.2001
- Kreditrückzahlungen sind soweit zu berücksichtigen, soweit ein innerer Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen erkennbar ist.OGH 9 Ob 35/00p, 31.05.2000
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- Bei Liegenschaftsschenkungen wird im allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleiben.OGH 1 Ob 197/99y, 22.02.2000
- Ebenso auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (hier: Banken).OGH 1 Ob 256/97x, 27.01.1998
- Die Möglichkeit zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen.OGH 6 Ob 727/89, 18.01.1990
- Es kommt aber nicht nur auf das Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern.OGH 1 Ob 631/88, 28.09.1988
- Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden.OGH 8 Ob 601/84, 11.09.1984
- Hier: Berücksichtigung von Schulden für das Gebrauchsvermögen, die ein Eheteil nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zurückzahlt.OGH 7 Ob 662/82, 16.12.1982
- Es wäre äußerst unbillig, wenn einer der Ehegatten eine Liegenschaft zur Gänze übernehmen, aber die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung nur deshalb verweigern könnte, um die Liegenschaft unbelastet zu halten.OGH 7 Ob 794/82, 16.12.1982
- Äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse.OGH 7 Ob 573/82, 28.07.1982
- Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten.OGH 4 Ob 530/82, 20.04.1982
- Die zu beachtenden Billigkeitserwägungen können auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden.OGH 5 Ob 788/81, 26.01.1982
- Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichten Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart, sodass ihm zwecks Aufbringung der Ausgleichszahlung einerseits zugemutet werden kann, ein ihm gehörendes Grundstück zu veräußern, darüber hinaus aber auch, sich in seinen Lebensbedürfnissen äußerst einzuschränken.OGH 5 Ob 770/81, 15.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 80.
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 99/23z, 27.06.2023
- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 132/17v, 12.07.2017, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §83 Abs1; EheG §94 Abs1
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