Bekomme ich mehr, wenn das Geld in der Firma steckt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unternehmer
Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Wurde eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Erwerb von Gesellschaftsanteilen.OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023
- Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; sofern es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein.OGH 1 Ob 209/17t, 15.12.2018
- Hier: Liegenschaften.OGH 1 Ob 135/17k, 27.09.2017
- Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen – wie hier – zum Vorteil gereicht (so schon 1 Ob 187/14b).OGH 1 Ob 11/17z, 29.03.2017
- Hier: Reduzierung der Kreditbelastung für die nicht aufzuteilende Ehewohnung.OGH 7 Ob 105/09f, 27.01.2010
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Es ist daher auf all jene Aufwendungen Bedacht zu nehmen, die in Erfüllung der vom Antragsgegner im Zuge der Übergabe des land-und gastwirtschaftlichen Betriebs übernommenen Pflichten sowie im Zuge der 1989 erfolgten Errichtung des Pflegeheimbetriebs von den Ehegatten gemacht wurden.OGH 7 Ob 246/07p, 23.01.2008
- Gemäß § 91 Abs 2 EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen.OGH 9 Ob 155/03i, 21.01.2004
- § 91 Abs 2 idF EheRÄG 1999 entspricht einer sachlich gebotenen Rechtsfortbildung schon nach altem Recht.OGH 9 Ob 163/02i, 18.09.2002
- In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden.OGH 9 Ob 163/02i, 18.09.2002
- Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf jedoch nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung.OGH 2 Ob 533/91, 15.05.1991
- Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden.OGH 4 Ob 533/87, 30.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 32.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 99/23z, 27.06.2023
- OGH 1 Ob 96/20d, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/18v, 26.09.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 135/17k, 27.09.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs1 Z4; EheG §83; EheG §91 Abs2
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