OGH 1 Ob 104/23k
Worum es ging: Wonach richtet sich der Streitwert bei Aufhebung meines Kaufvertrags?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, zählt für den Streitwert allein die geforderte Zahlung. Ziehen Sie schon in der Klage ein Benützungsentgelt davon ab, sinkt der Streitwert entsprechend. Bei Dauerverträgen mit laufenden Zahlungen gilt das nicht.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 14.03.2019, 4 Cg 55/18x-24
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 09.03.2023, 7 R 51/19b-34
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.051 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
1Ob104/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei L* GesmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 13.117,64 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2023, GZ 7 R 51/19b-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2019, GZ 4 Cg 55/18x-24, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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