Wonach richtet sich der Streitwert bei Aufhebung meines Kaufvertrags?
betrifft Kläger, Beklagter, Käufer, Verkäufer
Wenn Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, zählt für den Streitwert allein die geforderte Zahlung. Ziehen Sie schon in der Klage ein Benützungsentgelt davon ab, sinkt der Streitwert entsprechend. Bei Dauerverträgen mit laufenden Zahlungen gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Streitwert in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich allein nach dem Leistungsbegehren, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert.OGH 4 Ob 70/18z, 19.04.2018
- In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehen.OGH 4 Ob 70/18z, 19.04.2018
- Anders bei Dauerschuldverhältnis mit laufenden Zahlungen.OGH 7 Ob 111/16y, 06.07.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 1 Ob 104/23k, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 29/19d, 25.04.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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