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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 54/23d

Worum es ging: Darf jemand meine Marke hinter meinem Rücken anmelden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde. Bösgläubig handelt nicht nur, wer einen Mitbewerber gezielt behindern will, sondern auch, wer bei der Anmeldung Treuepflichten gegenüber dem anderen verletzt. In einem solchen Fall wird die Vorwerfbarkeit bis zum Beweis des Gegenteils angenommen.

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn jemand ein bereits von einem anderen benutztes Zeichen registrieren lässt, um damit ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund sein. Es genügt, dass sie ein wesentliches Motiv war.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Es ist allgemein bekannt, dass sich Einrichtungen um zusätzliche Einnahmen bemühen, indem sie Waren und Dienstleistungen unter ihren bekannten Marken anbieten. Deshalb versteht das Publikum eine solche Marke auf einer Ware oder bei einer Dienstleistung als Hinweis darauf, von wem sie stammt.

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn der Anmelder die Marke gar nicht selbst nutzen oder vermarkten will, sondern damit vor allem andere Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch nehmen möchte. Dafür spricht, wenn jemand ohne konkrete Geschäftsbeziehung zu möglichen Nutzern eine Vielzahl kennzeichnungsschwacher Marken anmeldet, davon nur wenige eingetragen werden und kein darüber hinausgehendes Geschäftsmodell erkennbar ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.250 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

4Ob54/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in den verbundenen Markenschutzsachen der Antragstellerinnen 1. W* GmbH, *, 2. Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber, *, beide vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin L* GESELLSCHAFT m.b.H., *, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung der Marken AT 187329 und AT 196180, über die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2023, GZ 33 R 48/22d-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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