Zum Inhalt springen

Darf jemand meine Marke hinter meinem Rücken anmelden?

günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Geschäftspartner
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde. Bösgläubig handelt nicht nur, wer einen Mitbewerber gezielt behindern will, sondern auch, wer bei der Anmeldung Treuepflichten gegenüber dem anderen verletzt. In einem solchen Fall wird die Vorwerfbarkeit bis zum Beweis des Gegenteils angenommen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. § 34 MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120716 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

MSchG §34 Abs1; UWG §1 D2d

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Bösgläubige Markenanmeldung
Wettbewerb · Markenanmeldung ohne Benutzungsabsicht
Wettbewerb · Sittenwidriger Markenerwerb
Wettbewerb · Markenlöschung wegen ursprünglichen Hindernisses
Vertragsrecht · Gutgläubigkeit bei Rückabwicklung nichtiger Verträge