Darf jemand ein Zeichen anmelden, das ich schon verwende?
günstig für Vorbenutzer betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn jemand ein bereits von einem anderen benutztes Zeichen registrieren lässt, um damit ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund sein. Es genügt, dass sie ein wesentliches Motiv war.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.04.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der AnmeldungOGH 4 Ob 54/23d, 27.06.2023
- Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG.OGH 4 Ob 98/14m, 17.09.2014
- Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium.OGH 4 Ob 98/14m, 17.09.2014
- Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind.OGH 4 Ob 98/14m, 17.09.2014
- Dieser Löschungsgrund kann auch in Verletzungsverfahren aufgrund eines Einwands des Beklagten wahrgenommen werden.OGH 4 Ob 98/14m, 17.09.2014
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind.OGH 17 Ob 17/09p, 22.09.2009
- Zur Bösgläubigkeit nach Art 52 Abs 1 lit b GMV.OGH 17 Ob 17/09p, 22.09.2009
- Bösgläubiger Markenrechtserwerb setzt im Regelfall Behinderungsabsicht voraus.OGH 17 Ob 40/08v, 24.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 4 Ob 107/25a, 27.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 54/23d, 27.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §31 Abs1; MSchG §34 Abs1; UWG §1 D2d; Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art52 Abs1
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