Zum Inhalt springen

Ist eine Marke gültig, die niemand benutzen will?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Abgemahnte
Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn der Anmelder die Marke gar nicht selbst nutzen oder vermarkten will, sondern damit vor allem andere Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch nehmen möchte. Dafür spricht, wenn jemand ohne konkrete Geschäftsbeziehung zu möglichen Nutzern eine Vielzahl kennzeichnungsschwacher Marken anmeldet, davon nur wenige eingetragen werden und kein darüber hinausgehendes Geschäftsmodell erkennbar ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

MSchG §34

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Wiederholungsgefahr nach einer Abmahnung

Gibt ein Unternehmen trotz Abmahnung keine Erklärung ab, die Klauseln künftig zu unterlassen, wird angenommen, dass es sie wieder verwenden wird. Diese Annahme entfällt nur, wenn eine neuerliche Verwendung solcher oder sinngleicher Bedingungen geradezu ausgeschlossen wäre.

günstig für Konsument Abmahnung und Ersatzklauseln in Geschäftsbedingungen

Nein. Wer nach einer Abmahnung verspricht, eine unzulässige Klausel nicht mehr zu verwenden, aber gleichzeitig neu formulierte Ersatzklauseln vorlegt, unterwirft sich damit nicht vollständig. Die Gefahr einer Wiederholung bleibt bestehen, und der klageberechtigte Verband kann trotzdem auf Unterlassung klagen. Das gilt auch dann, wenn die neuen Klauseln nicht gleichbedeutend sind.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Bösgläubige Markenanmeldung
Wettbewerb · Bösgläubige Markenanmeldung
Wettbewerb · Missbrauch von Markenrechten
Wettbewerb · Abmahnung wegen Schutzrechts
Wettbewerb · Sittenwidriger Markenerwerb