Ist ein Logo auf Souvenirartikeln ein Herkunftshinweis?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Konsument
Es ist allgemein bekannt, dass sich Einrichtungen um zusätzliche Einnahmen bemühen, indem sie Waren und Dienstleistungen unter ihren bekannten Marken anbieten. Deshalb versteht das Publikum eine solche Marke auf einer Ware oder bei einer Dienstleistung als Hinweis darauf, von wem sie stammt.
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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Es ist allgemein bekannt, wie sehr sich – oft aus der unmittelbaren Verwaltung der öffentlichen Hand ausgelagerte und damit wirtschaftlich selbständige – Institutionen bemühen (müssen), durch das Angebot verschiedener Waren und Dienstleistungen, die mit der(n) bekannten Marke(n) der Institution gekennzeichnet sind (Merchandising), zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die auf Waren angebrachte oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen gebrauchte Marke wird daher als Herkunftshinweis verstanden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Annahme einer bösgläubigen Registrierung der Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.OGH 4 Ob 54/23d, 27.06.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 54/23d, 27.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10
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