Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 ObA 1/22y
Worum es ging: Was gehört alles zu meiner Privatsphäre?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.
Das Datenschutzrecht nennt mehrere Gründe, die eine Verarbeitung von Daten erlauben. Diese Gründe sind grundsätzlich gleichwertig und können auch nebeneinander bestehen. Ihre Einwilligung muss also nicht zusätzlich zu einem anderen Erlaubnisgrund vorliegen.
Daten dürfen auch ohne Ihre Zustimmung verarbeitet werden, wenn drei Dinge zusammentreffen: Es muss ein berechtigtes Interesse verfolgt werden, die Verarbeitung muss dafür erforderlich sein, und Ihre eigenen Interessen und Grundrechte dürfen nicht überwiegen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Verarbeitung unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.06.2022, 12 Ra 35/22m-25
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 ABGB § 1328a ArbVG § 96 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
50 Absätze, 18.621 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Geschäftszahl
6ObA1/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in Arbeits- und Sozialrechtssachen als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* R*, geboren am *, 2. E* R*, geboren am *, beide vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die beklagte Partei 7* GmbH, FN *, vertreten durch Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen jeweils 1.000 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2022, GZ 12 Ra 35/22m-25, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Jänner 2022, GZ 28 Cga 43/20p, 28 Cga 44/20k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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