Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 72/23h
Worum es ging: Gehen die Mietrechte beim Betriebsverkauf auf den Käufer über?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellt ein Mitmieter, der selbst kein Unternehmer ist, das Lokal dem anderen Mitmieter zur Gänze für dessen Betrieb zur Verfügung, soll die Übernahme des Mietvertrags durch den Käufer des Unternehmens erleichtert werden. Die Mietrechte gehen auch dann über, wenn alle Mitmieter dem Verkauf und dem Übergang ihrer Rechte zustimmen. Verhindert werden soll nur, dass auf diesem Weg bloß ein Mitmieter gegen einen anderen ausgetauscht wird.
Zeigen Verkäufer und Käufer dem Vermieter den Übergang des Mietrechts an, ist er ausreichend informiert. Auch wenn er meint, die Voraussetzungen lägen gar nicht vor, muss er innerhalb von sechs Monaten ein vorsorgliches Erhöhungsbegehren stellen. Sonst verliert er diese Möglichkeit, falls sich der Übergang später doch bestätigt.
Dann läuft die Frist nicht. Ohne ordnungsgemäße Anzeige kann Ihr Recht auf Anhebung des Mietzinses nicht verfallen, und Sie können ihn auch rückwirkend ab dem Zinstermin nach der Veräußerung geltend machen. Auf eine sonstige Kenntnis kommt es nicht an.
Die Frist, innerhalb derer der Vermieter nach einem Wechsel im Unternehmen den Mietzins anheben kann, ist eine Ausschlussfrist. Auf sie werden die Regeln über die Verjährung sinngemäß angewendet. Sie kann daher unter denselben Umständen gehemmt oder unterbrochen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 01.03.2023, 39 R 238/22x-16.3
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 12a MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.605 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.07.2023
Geschäftszahl
5Ob72/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. E*, 2. M*, beide vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin I* GesmbH, 1*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. März 2023, GZ 39 R 238/22x-16.3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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