Was gilt, wenn mir die Übernahme nie angezeigt wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anhebungsbegehren nach § 46a Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 39/26k, 14.04.2026
- Bei einem Schadenersatzbegehren, das darauf gestützt wird, dass die Mietergesellschaft die Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG unterlassen hat, ist dagegen die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgebend, deren Beginn in jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem dem Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt werden. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, ändert daran nichts.OGH 6 Ob 131/15f, 26.11.2015
- Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen.OGH 5 Ob 202/09f, 11.02.2010
- Diese Anzeige soll dem Vermieter die zuverlässige Beurteilung ermöglichen, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft stattgefunden hat. Wie der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu werten ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar.OGH 5 Ob 101/07z, 04.06.2007
- Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden.OGH 5 Ob 59/01i, 27.03.2001
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- Für die Fristwahrung ist ein formloses Anhebungsbegehren ausreichend.OGH 5 Ob 109/00s, 27.04.2000
- Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt.OGH 5 Ob 109/00s, 27.04.2000
- Der Beginn des Laufs der Präklusivfrist wird erst durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt. Die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG ist nicht mehr anwendbar.OGH 5 Ob 190/99y, 07.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113457 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 5 Ob 39/26k, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/24i, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 78/24t, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/23h, 03.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/19w, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 3/19f, 20.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Frist für das Erhöhungsbegehren beginnt auch dann, wenn der Vermieter auf anderem Weg als durch eine Anzeige sicher vom Verkauf des Unternehmens erfährt. Bloßes Übersehen aus Nachlässigkeit reicht dafür nicht. Ist der Vermieter eine Gesellschaft, muss ein Organ oder die mit der Hausverwaltung betraute Person Bescheid wissen.
Für die schrittweise Anhebung des Mietzinses nach dem Tod des Geschäftsraummieters gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf eines Unternehmens. Der Übergang ist dem Vermieter anzuzeigen, und er muss die Anhebung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist verlangen. Versäumt er das, verliert er dieses Recht.