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Muss der Vermieter erhöhen, auch wenn er zweifelt?

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Zeigen Verkäufer und Käufer dem Vermieter den Übergang des Mietrechts an, ist er ausreichend informiert. Auch wenn er meint, die Voraussetzungen lägen gar nicht vor, muss er innerhalb von sechs Monaten ein vorsorgliches Erhöhungsbegehren stellen. Sonst verliert er diese Möglichkeit, falls sich der Übergang später doch bestätigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Durch die Anzeige beider Teile wird der Vermieter zumindest so weit von dem behaupteten Mietrechtsübergang unterrichtet, daß er selbst dann, wenn er meint, es fehle an den Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang, etwa weil das Unternehmen in Wahrheit nicht veräußert wurde, der Veräußerer gar nicht Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit war oder der Erwerber das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen nicht weiterführt, in der Sechsmonatefrist des § 12 Abs 3 Satz 3 MRG ein aufschiebend bedingtes Erhöhungsbegehren für den Fall stellen muß, daß tatsächlich ein Mietrechtsübergang stattfand (OGH 31.03.1989, 5 Ob 19/89 = MietSlg 41233).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anzeige der Unternehmensveräußerung

Dann läuft die Frist nicht. Ohne ordnungsgemäße Anzeige kann Ihr Recht auf Anhebung des Mietzinses nicht verfallen, und Sie können ihn auch rückwirkend ab dem Zinstermin nach der Veräußerung geltend machen. Auf eine sonstige Kenntnis kommt es nicht an.

günstig für Vermieter Rügepflicht bei Geschäftsraummiete

Zwischen dem wirksamen Abschluss des Mietvertrags und der Übergabe des Objekts. Mit der Rüge müssen Sie dem Vermieter klar zu erkennen geben, dass Sie den Mietzins gerichtlich herabsetzen lassen wollen, falls er auf dem vereinbarten Betrag beharrt. Versäumen Sie die Rüge, ist der überhöhte Mietzins nicht mehr bekämpfbar.

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