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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.08.2023 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 130/23p

Worum es ging: Muss mich das Gericht im Außerstreitverfahren persönlich anhören?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.

Ob andere Hauptmieter am Verfahren zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob ihre Interessen durch die Entscheidung mehr als bloß wirtschaftlich und abstrakt berührt werden. Der Kreis der Beteiligten ist damit weit. Eingeschränkt wird er nur dadurch, dass die Interessen unmittelbar berührt sein müssen.

Bei Verfahren über Veränderungen, die ein Mieter an seiner Wohnung vornehmen will, sind auch die übrigen Hauptmieter beizuziehen. Denn auf ihre schutzwürdigen Interessen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die rechtskräftige Entscheidung würde außerdem einer späteren Klage eines beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstehen.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 MRG § 6 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.055 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Geschäftszahl

5Ob130/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin F*, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 MRG infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2023, GZ 40 R 142/23p-51, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. März 2023, GZ 46 MSch 1/21x-43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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