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Muss mich das Gericht im Außerstreitverfahren persönlich anhören?

betrifft Antragsteller, Beteiligte, Mieter, Wohnungseigentümer
Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (64 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 64.

Im Gesetz

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