Muss mich das Gericht im Außerstreitverfahren persönlich anhören?
betrifft Antragsteller, Beteiligte, Mieter, Wohnungseigentümer
Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 5/09, 03.06.2009
- Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.OGH 16 Ok 4/07, 12.09.2007
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden, die Beteiligten müssen auch nicht mündlich vernommen werden, es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können.OGH 7 Ob 141/03s, 05.08.2003
- Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren können prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden.OGH 6 Ob 228/00y, 23.11.2000
- z.B. im Rechtsmittel.OGH 1 Ob 218/98k, 25.08.1998
- Rechtliches Gehör der Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern könnte oder geäußert hat (EFSlg 49985).OGH 7 Ob 664/87, 29.10.1987
- Der OGH sieht sich damit auch nicht veranlasst, (im Sinne der Anregung der Rechtsmittelwerberin) im Hinblick auf Art 6 Abs 1 MRK beim VfGH einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 229 Abs 1 Schlusssatz AußStrG zu stellen.OGH 5 Ob 571/87, 01.09.1987
- Hier: Die mangelnde Beteiligung der Vermieterin der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren erster Instanz wird durch die nachträgliche Zustellung der Sachentscheidung erster Instanz saniert. Mangels Zustellung des Rekurses des AG wird ihr rechtliches Gehör verletzt.OGH 8 Ob 574/87, 21.05.1987
- Stellungnahme im Rechtsmittel hinreichend, nicht aber im Fall des Neuerungsverbotes bei nach § 16 Abs 1 AußStrG beschränkter Anfechtungsmöglichkeit.OGH 6 Ob 503/87, 22.01.1987
- Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72).OGH 1 Ob 150/73, 03.10.1973
- Stellungnahme im Rekurs.OGH 2 Ob 281/64, 01.10.1964
- Tagsatzung nach § 835 ABGB von einem Vertragsbediensteten geleitet.OGH 2 Ob 159/56, 14.03.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 64.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/24y, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/23p, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/20w, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 161/20t, 07.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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