Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 16/23w
Worum es ging: Ist mein Zeitausgleich wie Lohn zu behandeln?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.
Offene Zeitguthaben sind nur dann gesichert, wenn sie sich innerhalb des maßgeblichen Zeitraums in eine fällige Geldforderung verwandelt haben. Guthaben, die Sie nur in Freizeit verbrauchen könnten, begründen keine gesicherte Forderung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.02.2023, 12 Ra 70/22h
Zitierte Paragrafen
IO § 156 IO § 25 IO § 51 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.784 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
8ObA16/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Burkowski Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Hochstöger Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 2.023,31 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2023, GZ 12 Ra 70/22h, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2022, GZ 36 Cga 23/22h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt wie folgt zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.267,61 EUR brutto samt 8,58 % Zinsen seit 12. Jänner 2022 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).