Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 28/23k
Worum es ging: Darf der Betriebsrat einen bezahlten Fachmann beiziehen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Europäische Betriebsrat darf zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen beiziehen. Er ist nicht darauf beschränkt, sich kostenlos bei den Interessenvertretungen eines bestimmten Staates zu informieren.
Ob der beigezogene Sachverständige weitere Fachleute hinzuzieht, spielt keine Rolle, solange dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Braucht es für verschiedene Fachgebiete mehrere Sachverständige, können die Kosten für deren Koordination im Einzelfall als erforderlich gelten.
Das Unternehmen muss jene Ausgaben tragen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Was im konkreten Fall angemessen ist, lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen beurteilen; eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.02.2022, 29 Cga 46/21b-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2023, 8 Ra 49/22t-33
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 186 ArbVG § 191 ArbVG § 197 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
43 Absätze, 13.103 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
8ObA28/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eurobetriebsrat M*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen Freistellung (Streitwert 29.091,12 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 22.323,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2023, GZ 8 Ra 49/22t-33, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Februar 2022, GZ 29 Cga 46/21b-20, nicht, der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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