Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 160/23b
Worum es ging: Haftet die Baufirma, wenn die Absperrung der Baustelle fehlt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Arbeiten auf oder neben einer Straße ausführt, muss die Baustelle kennzeichnen und absichern. Fehlt die Absperrung, kann die Baufirma dem Straßenbenützer haften, und das auch dann, wenn die Absperrung möglicherweise vom Sturm beseitigt wurde. Keine Haftung besteht, wenn die konkreten Arbeiten vom Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst sind.
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.
Ja. Wer Arbeiten auf oder neben der Straße ohne die nötige behördliche Bewilligung durchführt, verstößt gegen eine Schutzvorschrift. Er muss dann beweisen, dass der Unfall auch mit Bewilligung und deren Auflagen passiert wäre. War eine Bewilligung gar nicht erforderlich, entsteht daraus aber keine Haftung.
Sie müssen auf Sicht fahren. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Sie beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig anhalten oder das Hindernis zumindest umfahren können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 24.03.2023, 8 Cg 7/23g-27
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.06.2023, 1 R 76/23m-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 StVO 1960 § 90 ZPO Art. 32
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Geschäftszahl
2Ob160/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte-Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, wegen 31.130 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2023, GZ 1 R 76/23m-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. März 2023, GZ 8 Cg 7/23g-27, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.450,40 EUR (darin 408,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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