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Haftet die Baufirma, wenn die Absperrung der Baustelle fehlt?

günstig für Geschädigter betrifft Bauführer, Baufirmen, Autofahrer, Fußgänger, Geschädigte
Wer Arbeiten auf oder neben einer Straße ausführt, muss die Baustelle kennzeichnen und absichern. Fehlt die Absperrung, kann die Baufirma dem Straßenbenützer haften, und das auch dann, wenn die Absperrung möglicherweise vom Sturm beseitigt wurde. Keine Haftung besteht, wenn die konkreten Arbeiten vom Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1967)

Zur Frage der Haftung des Bauführers gegenüber dem Straßenbenützer bei ungenügender Absperrung der Straßenbaustelle. (Absperrung wurde möglicherweise vom Sturm beseitigt).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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