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Haftet die Baufirma ohne Bewilligung für Arbeiten an der Straße?

günstig für Geschädigter betrifft Bauführer, Baufirmen, Verkehrsteilnehmer, Gemeinden
Ja. Wer Arbeiten auf oder neben der Straße ohne die nötige behördliche Bewilligung durchführt, verstößt gegen eine Schutzvorschrift. Er muss dann beweisen, dass der Unfall auch mit Bewilligung und deren Auflagen passiert wäre. War eine Bewilligung gar nicht erforderlich, entsteht daraus aber keine Haftung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1969)

Der Bauführer, der es unterlässt, die Bewilligung der Behörde gemäß § 90 StVO 1960 einzuholen, verstößt gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

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