Muss ich Besucher auch vor Gefahren durch Fremde schützen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Verpflichtung findet ihre Grenze einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr.OGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024
- Hier: Verletzung während einer Fahrt mit einem VergnügungsgerätOGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024
- Hier: Verletzung beim Einsteigen in die U-Bahn durch Schließvorgang der Zugtüren.OGH 2 Ob 232/23s, 21.03.2024
- Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint.OGH 7 Ob 76/23m, 24.05.2023
- Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint.OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Schlauchbrücke.OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
- Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets.OGH 5 Ob 94/20i, 07.07.2020
- Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus.OGH 1 Ob 4/18x, 27.02.2018
- Die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 41/15k, 25.08.2015
- Hier: Kleine Eisplatte unter der Schneedecke eines gestreuten Weges.OGH 4 Ob 55/12k, 17.04.2012
- Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes.OGH 4 Ob 12/12m, 27.03.2012
- Eine deliktische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen kommt nur für ein solches Verhalten in Betracht, dessen Gefährdungspotenzial „voraussehbar" ist.OGH 1 Ob 137/08s, 11.08.2008
- Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist.OGH 2 Ob 89/07p, 30.08.2007
- Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht.OGH 6 Ob 106/07t, 21.06.2007
- Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Soweit ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet, geht es dabei in Wahrheit um das Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht.OGH 3 Ob 72/02p, 18.07.2002
- Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen.OGH 1 Ob 269/00s, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 40.
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 232/23s, 21.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 160/23b, 19.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 76/23m, 24.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 19/22h, 23.03.2022
- OGH 6 Ob 84/21b, 06.08.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 94/20i, 07.07.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.