Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 173/23i
Worum es ging: Muss wirklich jede Gefahrenstelle abgesichert werden?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.06.2023, 2 R 39/23g-84
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.319 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Geschäftszahl
2Ob173/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Kropiunig Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, und die auf der Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Land Steiermark, Graz, Burgring 4, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 73.487,45 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2023, GZ 2 R 39/23g-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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