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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 55/23d

Worum es ging: Kann mein Antrag auf Wiederaufnahme sofort zurückgewiesen werden?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ist die Wiederaufnahmsklage schon nach dem eigenen Vorbringen unschlüssig und damit unzulässig, wird sie ohne weitere Schritte zurückgewiesen. Das Gericht muss dann kein Strafverfahren zur Klärung der behaupteten strafbaren Handlung veranlassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 528 ZPO § 530 ZPO § 534 ZPO § 538 ZPO § 539

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.897 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

1Ob55/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P*, vertreten durch Mag. Michael Röhsner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 31 Cg 18/13i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert 941.112,83 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2023, GZ 14 R 120/22b-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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