Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 132/23b
Worum es ging: Wer entscheidet, ob ein Verhalten meinen Schaden verursacht hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
Je weniger dringend der Eingriff ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Bei einem nicht dringenden Eingriff muss der Arzt auch auf äußerst seltene Zwischenfälle und auf das allgemeine Risiko wie Thrombosen oder Embolien hinweisen, selbst wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Wäre die Aufklärung ausnahmsweise schädlich, etwa wegen Ihrer psychischen Verfassung, muss der Arzt überlegen, ob der Eingriff überhaupt zu unterlassen ist.
Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.
Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.
Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.05.2023, 14 R 179/22d-77
Zitierte Paragrafen
ZPO § 499 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob132/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * F*, vertreten durch die Maetzler Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Wien, wegen 123.352,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2023, GZ 14 R 179/22d-77, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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