ZPO § 499
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hebt das Rekursgericht die Zurückweisung Ihrer Klage auf und bejaht dabei, dass der Rechtsweg zulässig ist, bindet dieses Ergebnis kein Gericht, nicht einmal es selbst. Entscheidet dasselbe Gericht später über eine Berufung, kann es die Frage von Amts wegen neu prüfen, verneinen und die Klage zurückweisen.
Nur, wenn eine neue Verhandlung überhaupt nötig ist. Kann das Erstgericht die fehlenden Feststellungen schon aus den bisherigen Beweisen nachtragen, wird nicht neu verhandelt. Ist eine Verhandlung nötig, muss das Gericht sie von sich aus anberaumen.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Hat das Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss eine Rechtsansicht ausgesprochen, ist es daran gebunden. Weicht es später davon ab, können Sie das aber nicht als eigenen Grund für ein Rechtsmittel geltend machen. Entscheidend ist allein, ob die spätere rechtliche Beurteilung richtig ist.
In der Regel nicht. Das Berufungsgericht ist zwar an die Rechtsansicht gebunden, die es in seinem Aufhebungsbeschluss geäußert hat. Weicht es davon ab, bleibt das aber folgenlos, wenn der Oberste Gerichtshof die neue Ansicht für richtig hält.
Nein. Hebt ein höheres Gericht eine Entscheidung auf und gibt es dabei eine Rechtsansicht vor, bindet diese nur jenes Verfahren, zu dem sie ergangen ist. Wird später ein weiteres Verfahren dazu verbunden, erstreckt sich die Bindung nicht darauf.
Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und wird dieser Beschluss nicht bekämpft, ist der Oberste Gerichtshof später trotzdem nicht an dessen Rechtsansicht gebunden. Er kann die Rechtsfrage eigenständig beurteilen.
Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.
Nein, nur so weit. Gebunden ist das Gericht an jene Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss, die für die Aufhebung tatsächlich maßgebend war. Andere Ausführungen binden es nicht.
Trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung auf, darf dieses seine Bewertung der Beweise und die daraus gezogenen Feststellungen ändern, auch ohne neue Beweise aufzunehmen. Das ist kein Fehler, solange die Änderung nachvollziehbar begründet wird.
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf und wird das Verfahren fortgesetzt, sind Ihre späteren Rechtsmittel nicht deshalb eingeschränkt, weil damals kein Ausspruch über die Zulässigkeit gemacht wurde. Das Erstgericht ist an die Ansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof sie bereits verworfen hat. Der Oberste Gerichtshof kann einen solchen Aufhebungsbeschluss später auch als nichtig beseitigen.