Wer entscheidet, ob ein Verhalten meinen Schaden verursacht hat?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagter
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (dem Verhalten des Beklagten) die andere Tatsache (der eingetretene Schadenserfolg) zu erschließen ist. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den OGH überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der "juristischen" Kausalität handelt es sich um die von der Kausalität im eigentlichen Sinne zu trennende (Rechts‑)Frage der Adäquanz.OGH 2 Ob 115/18b, 26.06.2018
- Hier: Kausalität des Verkaufsprospekts für die Anlageentscheidung.OGH 4 Ob 90/14k, 21.10.2014
- Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Schadensursache und eingetretenem Schadenserfolg gegeben ist, ist eine irreversible Tatsachenfeststellung.OGH 7 Ob 233/02v, 30.10.2002
- Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.OGH 10 ObS 327/02i, 22.10.2002
- Es ist zwischen der natürlichen Kausalität als Tatfrage und der adäquaten Kausalität als reine Rechtsfrage zu unterscheiden.OGH 1 Ob 102/00g, 06.10.2000
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- Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen einer beruflichen Tätigkeit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.OGH 10 ObS 109/00b, 23.05.2000
- Ob zwischen einem bestimmten Ereignis und später aufgetretenen angeblichen Folgen der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, nach ständiger Rechtsprechung eine reine Tatsachenfrage.OGH 8 Ob 89/87, 09.02.1988
- Die Bejahung der juristischen Kausalität schließt die Bejahung der natürlichen Kausalität in sich. Ausführungen des Berufungsgerichtes zur juristischen Kausalität müssen zumindest auch als Bejahung der natürlichen Kausalität verstanden werden.OGH 6 Ob 512/81, 08.07.1981
- ErnteausfallOGH 4 Ob 552/78, 03.10.1978
- Die Beurteilung der Adäquanz eines an sich gegebenen Ursachenzusammenhanges ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung.OGH 8 Ob 171/73, 04.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 83.
- OGH 3 Ob 178/25k, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 132/23b, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 198/21k, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 140/21w, 24.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 103/19a, 28.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 59/18g, 25.09.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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