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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 98/23i

Worum es ging: Bekommt der Makler Provision, wenn der Vertrag Jahre später kommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht ohne weiteres. Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss muss ein Zusammenhang bestehen, der bei wertender Betrachtung nicht zufällig ist. Bei einem Mietvertrag, der erst fünf Jahre nach der Vermittlung von Kaufinteressenten zustande kam, wurde er verneint. Gegen den Zusammenhang sprechen ein sehr langer Abstand oder die spätere Eigeninitiative der Beteiligten.

Bei Immobilienmaklern genügt es für die Provision, dass sie Ihnen die Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen haben. Sie müssen also nicht unbedingt verhandeln oder vermitteln. Der Nachweis kann darin liegen, dass Ihnen das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer Ihr Name genannt wird. Der Hinweis muss aber tatsächlich zum Abschluss geführt haben und verdienstlich gewesen sein.

Die Tätigkeit des Maklers muss dem entsprechen, was im Vermittlungsvertrag vereinbart ist, und geeignet sein, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu finden oder ihn zum Abschluss zu bewegen. Bei Immobilienmaklern kommt es darauf an, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war.

Scheiterte ein Geschäft am geforderten Preis und kam es damals zu keinen Verhandlungen, so zählt eine spätere Vermittlung, die dann zum Vertrag führt, sehr wohl als ursächlich. Umgekehrt fehlt die Ursächlichkeit, wenn der Vertrag später nur wegen ganz anderer Umstände oder durch andere Personen zustande kam.

Ja. Es genügt, dass seine Tätigkeit den Abschluss mitverursacht hat. Der Vertrag muss auch nicht innerhalb der Laufzeit des Maklervertrags zustande kommen. Entscheidend ist, dass er seine Vermittlungstätigkeit erbracht hat, solange der Maklervertrag bestand; vorher geleistete Arbeit begründet keinen Anspruch.

Der Makler muss nur beweisen, dass er Ihnen die Gelegenheit genannt hat und dass das Geschäft zustande kam. Wollen Sie die Provision verweigern, müssen Sie beweisen, dass seine Bemühungen den Abschluss weder ausgelöst noch mitausgelöst haben. Ganz ohne ein Mindestmaß an Tätigkeit entsteht allerdings kein Anspruch.

Ja. Bei gewerblichen Immobilienmaklern genügt es, dass er Ihnen eine bis dahin unbekannte Kaufgelegenheit nachgewiesen hat, die später auch tatsächlich zustande kommt. Wie das Geschäft danach abgewickelt wurde, etwa über ein Bieterverfahren, ändert am Provisionsanspruch nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

61 Absätze, 17.380 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Geschäftszahl

6Ob98/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang & Schulze-Bauer OG in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 307.800 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2023, GZ 15 R 186/22s-31, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Oktober 2022, GZ 6 Cg 18/21h-27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 307.800 EUR samt 4 % Zinsen aus 64.800 EUR vom 9. 2. bis 2. 7. 2021 und aus 307.800 EUR ab 3. 7. 2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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