Bekommt der Makler Provision, wenn der Kauf erst viel später klappt?
günstig für Makler betrifft Käufer, Verkäufer, Immobilienmakler, Auftraggeber
Scheiterte ein Geschäft am geforderten Preis und kam es damals zu keinen Verhandlungen, so zählt eine spätere Vermittlung, die dann zum Vertrag führt, sehr wohl als ursächlich. Umgekehrt fehlt die Ursächlichkeit, wenn der Vertrag später nur wegen ganz anderer Umstände oder durch andere Personen zustande kam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ebenso wie der OGH die Kausalität der Vermittlungstätigkeit wiederholt verneint hat, wenn die Verhandlungen etwa wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann der Vertrag ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa einer späteren Tätigkeit dritter Personen, abgeschlossen wurde, ist umgekehrt dann, wenn es wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen kam, Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete.OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022
- Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Hier: Kausalität der Vermittlungstätigkeit ist zu verneinen, da der Verkauf der Liegenschaft nicht auf der Tätigkeit der Maklerin beruhte.OGH 3 Ob 9/10k, 24.02.2010
- Hier: Adäquater Kausalzusammenhang verneint - Vermittlungsversuch war wegen Preisvorstellungen gescheitert, Kauf erfolgte letztlich über privates Inserat des Verkäufers ohne Zutun des Maklers.OGH 6 Ob 246/05b, 16.03.2007
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- Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Ein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch die spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande kommt.OGH 1 Ob 260/00t, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 1 Ob 54/25k, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 98/23i, 25.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §6 IC; HVG §29 IIc; MaklerG §6 Abs2; MaklerG §6 Abs3
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