Bekommt der Makler Provision, wenn er nur die Gelegenheit nachweist?
günstig für Makler betrifft Immobilienmakler, Käufer, Verkäufer, Auftraggeber
Ja. Bei gewerblichen Immobilienmaklern genügt es, dass er Ihnen eine bis dahin unbekannte Kaufgelegenheit nachgewiesen hat, die später auch tatsächlich zustande kommt. Wie das Geschäft danach abgewickelt wurde, etwa über ein Bieterverfahren, ändert am Provisionsanspruch nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete.OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022
- Der vom Makler faktisch (mit-)verursachte Vermittlungserfolg muss ihm also bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände auch rechtlich zuzurechnen sein.OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022
- Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte.OGH 3 Ob 131/16k, 23.11.2016
- Hier: Der Geschäftsherr hatte bestimmte Personen schon von vornherein als mögliche Interessenten ins Auge gefasst, diese aber erfuhren von seiner konkreten Verkaufsabsicht erst durch die Tätigkeit des Maklers und bekundeten erst danach ihr Kaufinteresse.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Eine Nachweisung der Kaufgelegenheit liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler den Geschäftsherrn eine von ihm zwar vermutete oder erhoffte, aber erst durch Bemühungen des Maklers konkret gewordene Erwerbsmöglichkeit verschafft.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Es ist ausschlaggebend, ob der Vermittler seine vertragsgemäße Leistung während des Bestehens des Maklervertrags erbrachte. Eine verdienstliche Tätigkeit als Voraussetzung für den Provisionsanspruch eines gewerblichen Immobilienmaklers ist zu bejahen, wenn dessen Verhalten vertraglichen Anforderungen entspricht und es sich seiner Art nach eignet, dem Geschäftsherrn den Vertragsabschluss zu ermöglichen.OGH 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
- Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft adäquat kausal (mit-)verursachte. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler ist bereits die bloße Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit gemäß § 6 Abs 2 MaklerG provisionsbegründend.OGH 10 Ob 26/07g, 20.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121626 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 6 Ob 98/23i, 25.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
MaklerG §6 Abs1; MaklerG §6 Abs2
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