Wer muss beweisen, dass der Makler den Verkauf bewirkt hat?
günstig für Makler betrifft Makler, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer
Der Makler muss nur beweisen, dass er Ihnen die Gelegenheit genannt hat und dass das Geschäft zustande kam. Wollen Sie die Provision verweigern, müssen Sie beweisen, dass seine Bemühungen den Abschluss weder ausgelöst noch mitausgelöst haben. Ganz ohne ein Mindestmaß an Tätigkeit entsteht allerdings kein Anspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (32 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Zur Frage der Verdienstlichkeit und Kausalität beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint).OGH 7 Ob 174/06y, 30.08.2006
- Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mitkausale) kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. Ohne ein Mindestmaß an zu entfaltender Vermittlungstätigkeit kann also ein Provisionsanspruch nicht entstehen.OGH 5 Ob 2175/96f, 25.06.1996
- Erst wenn die Verdienstlichkeit feststeht ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen.OGH 1 Ob 563/95, 29.05.1995
- Die Bemühungen müssen für den späteren Abschluss des Geschäftes ursächlich und verdienstlich sein. Die "Verdienstlichkeit" kann dabei nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war.OGH 3 Ob 566/82, 14.07.1982
- Hier: Aufhebung des vermittelten Kaufvertrages wegen Zahlungsfähigkeit des Käufers, dieser führt dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner zu: kein Provisionsanspruch des Maklers.OGH 5 Ob 765/81, 12.01.1982
- Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers und dem Erfolg ist nachzuweisen.OGH 6 Ob 706/76, 03.02.1977
- Der Realitätenvermittler braucht nur die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen. Der Auftraggeber hätte zu beweisen, dass die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlasst noch mitveranlasst haben.OGH 5 Ob 684/76, 09.11.1976
- Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt.OGH 4 Ob 523/75, 22.04.1975
- Das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" der Vermittlungstätigkeit kann dort, wo dem Mäkler - vereinbarungsgemäß oder auf Grund eines Handelsbrauchs - schon für die bloße Nachweisung einer Kaufgelegenheit Provision gebührt, nur in sehr eingeschränktem Sinne verstanden werden. Im Zweifel wird es hier bereits durch die Namhaftmachung des Dritten erfüllt, ohne dass es noch einer weiteren Tätigkeit des Vermittlers bedürfte.OGH 5 Ob 225/73, 28.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 32.
- OGH 1 Ob 54/25k, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 98/23i, 25.09.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVG §6 IC; HVG §29 IIc; MaklerG §6 Abs2; MaklerG §6 Abs3
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