Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 172/23x
Worum es ging: Wie stark muss ein Wirt sein Lokal absichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Entscheidungen nur, wenn dabei ein grober Fehler zu korrigieren ist.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Geschäftszahl
6Ob172/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei E* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN *, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen 6.080 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. April 2023, GZ 18 R 81/22y-47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 20. September 2022, GZ 14 C 827/21s-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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