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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 30/23m

Worum es ging: Kann ein alter Unterhaltsvergleich neu bemessen werden?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.

Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.

Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.

Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.

Wird der Unterhalt wegen geänderter Verhältnisse neu bemessen, orientiert man sich grundsätzlich an der bisherigen Vereinbarung. Das gilt aber nicht, wenn sich nicht nur das Einkommen geändert hat, sondern auch andere Umstände wie Bedürfnisse oder Sorgepflichten zu berücksichtigen sind.

Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.

Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 22.645 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

9Ob30/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M*, vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte und widerklagende Partei H*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. März 2023, GZ 21 R 277/22i-19, mit dem der Berufung der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 12. Oktober 2022, GZ 303 C 15/22p-11 (303 C 24/22m), nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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