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Bindet mich der alte Vergleich bei neuer Unterhaltsbemessung?

betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, geschiedene Ehegatten
Wird der Unterhalt wegen geänderter Verhältnisse neu bemessen, orientiert man sich grundsätzlich an der bisherigen Vereinbarung. Das gilt aber nicht, wenn sich nicht nur das Einkommen geändert hat, sondern auch andere Umstände wie Bedürfnisse oder Sorgepflichten zu berücksichtigen sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Im Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047471 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 37.

Im Gesetz

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