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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 65/23h

Worum es ging: Gilt eine unzulässige Betriebsvereinbarung trotzdem für mich?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Halten sich sowohl der Arbeitgeber als auch die gesamte Belegschaft erkennbar an eine an sich unzulässige Betriebsvereinbarung, ist von einer stillschweigenden Unterwerfung auszugehen. Ihr Inhalt wird dann Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, und zwar in vollem Umfang.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Eine Betriebsvereinbarung darf nur das regeln, was das Gesetz oder der Kollektivvertrag ausdrücklich dieser Form der Vereinbarung überlässt. Alles andere kann darin nicht wirksam geregelt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ArbVG § 29 ArbVG § 31 ArbVG § 97

Entscheidungstext

55 Absätze, 18.106 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

9ObA65/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, geboren am *, vertreten durch Dr. Thomas Geser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2023, GZ 13 Ra 9/23f-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Jänner 2023, GZ 48 Cga 46/22p-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, gegenüber der klagenden Partei als Zusatz zum zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 2008 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang folgende unbedingte, rechtsgeschäftliche Willenserklärung schriftlich und von ihr unterfertigt abzugeben:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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