Was darf in einer Betriebsvereinbarung überhaupt geregelt werden?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Eine Betriebsvereinbarung darf nur das regeln, was das Gesetz oder der Kollektivvertrag ausdrücklich dieser Form der Vereinbarung überlässt. Alles andere kann darin nicht wirksam geregelt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.10.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder KollV der Regelung durch Betriebsvereinbarung überantwortet wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Regelungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung können – in der Regel nach Maßgabe des § 863 ABGB – eine einzelvertragliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags bewirken. Im Einzelnen kommt es für die Beurteilung der einzelvertraglichen Rechtswirksamkeit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung vor allem auf den Wissensstand der Arbeitsvertragsparteien und den Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung an. Maßgebend ist, dass die Arbeitsvertragsparteien vom Abschluss und vom Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung Kenntnis hatten und (zumindest) schlüssig zu erkennen geben, sich dennoch an die Regelungen halten zu wollen.OGH 9 ObA 65/23h, 18.10.2023
- Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein.OGH 9 ObA 146/08y, 29.10.2008
- Hier: Sozialplan nach § 109 Abs 3 ArbVG.OGH 9 ObA 146/08y, 29.10.2008
- Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.OGH 8 ObS 13/00w, 07.09.2000
- Grundsätze der Entlohnung unterliegen nicht der Mitbestimmung. Derartige Vereinbarungen können nur auf einer unzulässigen, sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruhen.OGH 9 ObA 314/99p, 15.03.2000
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist.OGH 8 ObA 338/99k, 24.02.2000
- Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt.OGH 8 ObA 338/99k, 24.02.2000
- Hier: Eine Disziplinarordnung ist eine durch Betriebsvereinbarung regelbare Angelegenheit. Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der Disziplinarkommission.OGH 9 ObA 1/99h, 24.02.1999
- Unter "Gesetz" ist in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im § 97 die durch Betriebsvereinbarung regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im § 96 und § 96a bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt.OGH 9 ObA 1/99h, 24.02.1999
- Hier: Betriebsvereinbarung über ein durch § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld.OGH 8 ObA 167/98m, 06.07.1998
- Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung.OGH 8 ObA 2052/96i, 12.03.1998
- Hier: Kein Eingriff in durch Kollektivvertrag zugesicherte Valorisierungen von Pensionsansprüchen.OGH 8 ObA 150/97k, 26.02.1998
- Hier: Bei der Betriebsvereinbarung, daß "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" handelt es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG, sondern auch eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Belegschaft, und daher um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm.OGH 9 ObA 151/97i, 22.10.1997
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 107/94, 14.09.1994
- Die Festlegung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung gehört nicht dazu.OGH 9 ObA 101/89, 14.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 9 ObA 65/23h, 18.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 113/21i, 24.03.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 18/16m, 18.08.2016
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 29 · Begriff
- ArbVG § 109 · Mitwirkung bei Betriebsänderungen
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