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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 153/23s

Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Handlung laufend gleichartige Folgen, die miteinander zusammenhängen und von Anfang an vorhersehbar waren, handelt es sich um einen einzigen Schaden. Dieser ist bereits mit der ersten Auswirkung entstanden. Die Wirkungen gelten damit als bekannt, auch wenn erst ein Teil davon eingetreten ist.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Ihr Schaden. Bei Ansprüchen gegen den Staat beginnt die Frist nicht schon mit dem fehlerhaften Handeln der Behörde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Schaden bei Ihnen tatsächlich wirksam geworden ist, und bei der dreijährigen Frist zusätzlich Ihre Kenntnis davon.

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.987 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

1Ob153/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei HR Mag. R*, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 27.682,68 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2023, GZ 14 R 106/23w-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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