Komme ich zum Höchstgericht, weil mein Fall falsch beurteilt wurde?
betrifft Kläger, Beklagter
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Anwendung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, dass er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, ist nicht revisibel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu § 85 Abs 5 zweiter Satz GOGOGH 11 Os 74/24b, 24.09.2024
- Dass zwischen den Streitteilen bzw zum selben Themenkomplex mehrere ähnliche Verfahren anhängig sind, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 245/08k, 26.11.2008
- Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen.OGH 8 ObA 27/07i, 22.11.2007
- Der bloße Umstand, dass mehrere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen sind, begründet noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.OGH 8 ObS 20/06h, 18.12.2006
- Es liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann.OGH 8 ObA 79/06k, 23.11.2006
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur angemessenen Höhe der hier begehrten Ansprüche aus.OGH 6 Ob 94/05z, 23.06.2005
- Es liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind, zumal in allen hier in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben wurde.OGH 8 Ob 66/03v, 26.06.2003
- Hier: Zuerkennung einer abstrakten Rente.OGH 2 Ob 9/00p, 20.01.2000
- Hier: Einstweilige Verfügung in Verbindung mit ungemessener Dienstbarkeit der Gestattung der Räumung eines Mühlbaches unter Vornahme der notwendigen Hantierungen.OGH 7 Ob 249/98p, 20.10.1998
- Hier: Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen.OGH 9 Ob 1583/95, 31.01.1996
- Hier: Für die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; einer derartigen Entscheidung kommt daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre.OGH 5 Ob 520/93, 22.09.1993
- Hier: Die Verschuldensteilung bei Raufhändeln ist immer eine Frage des Einzelfalles.OGH 8 Ob 607/93, 09.09.1993
- Hier: SchiunfallOGH 8 Ob 1647/92, 08.10.1992
- Hier: Besondere Umstände des Einzelfalls als eine von vielen möglichen Fallgestaltungen.OGH 7 Ob 693/89, 30.11.1989
- Die Zulässigkeit der Revision hat zur Voraussetzung, dass im Einzelfall dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt.OGH 8 Ob 88/87, 09.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 70.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 27/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 218/24s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 60/25a, 26.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/25d, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 67/25x, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/24g, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 175/24b, 19.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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