Zählt für die Frist der Behördenfehler oder mein Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pensionsdifferenzen infolge behaupteter verspäteter Ernennung.OGH 1 Ob 153/23s, 23.10.2023
- Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist kommt es - wie bei § 1489 ABGB - nicht an.OGH 1 Ob 134/00p, 28.11.2000
- Die Verjährungsbestimmungen des AHG stellen im Gegensatz zur allgemeinen Schadenersatzverlängerung des § 1489 ABGB nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab.OGH 1 Ob 2/93, 11.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 153/23s, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 178/20k, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §6 Abs1 Satz2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.