Verjähren auch die Spätfolgen eines Unfalls schon früher?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang.OGH 6 Ob 228/22f, 21.12.2022
- Hier: Umsatzeinbußen aufgrund der Verlegung einer Tabaktrafik in einen Container; dass spätestens bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses, aus dem die behaupteten Umsatzeinbußen belegbar gewesen wären, ein die Verjährungsfrist auslösender Primärschaden vorgelegen sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.OGH 4 Ob 215/19z, 19.12.2019
- Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
- Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
- Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
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- Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen.OGH 10 Ob 72/07x, 11.09.2007
- Keines Feststellungsbegehrens bedarf es daher, wenn weitere Schäden bei objektiver Betrachtung nicht vorhersehbar sind.OGH 4 Ob 232/06f, 19.12.2006
- Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an.OGH 2 Ob 78/03i, 08.05.2003
- Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich.OGH 1 Ob 127/02m, 13.08.2002
- Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzsanspruchs für solche Folgeschäden ist ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen.OGH 4 Ob 2197/96h, 12.08.1996
- Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
- In solchen Fällen ist bei Verfolgung des aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar.OGH 1 Ob 621/95, 19.12.1995
- Die Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkungen zu laufen.OGH 1 Ob 17/93, 25.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/24v, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 153/23s, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 139/21y, 18.10.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 183/19x, 23.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mussten Sie mit bestimmten Unfallfolgen nicht rechnen, beginnt die dreijährige Frist für diese Schäden erst, wenn Sie davon erfahren. Für die von Anfang an absehbaren Schäden läuft die Frist dagegen schon ab dem Unfall.
Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.