Wie sichere ich Ansprüche für erst später eintretende Schäden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025
- Der Fristenlauf für künftige, vorhersehbare weitere Teilschäden beginnt somit bereits mit Eintritt des Primärschadens.OGH 6 Ob 50/25h, 30.04.2025
- Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang.OGH 6 Ob 228/22f, 21.12.2022
- Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
- Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
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- Letztlich ist es freilich stets eine Wertungsfrage, ab wann man verjährungsschädliche Untätigkeit des Geschädigten annimmt.OGH 6 Ob 232/15h, 30.03.2016
- Für eine unvorhergesehene weitere Entwicklung reicht es jedoch nicht aus, dass der Mehraufwendungsschaden höher ist als ursprünglich angenommen.OGH 6 Ob 153/15s, 25.09.2015
- Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen (Teil‑(‑Folge‑)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken.OGH 8 Ob 26/14b, 28.04.2014
- Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige.OGH 9 ObA 122/07t, 24.02.2009
- Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen.OGH 9 ObA 122/07t, 24.02.2009
- Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an.OGH 2 Ob 78/03i, 08.05.2003
- Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist.OGH 1 Ob 372/98g, 19.01.1999
- Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus.OGH 2 Ob 254/98m, 29.10.1998
- Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen.OGH 4 Ob 2197/96h, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/24v, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 57/25a, 31.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 50/25h, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.
Ja. Klagen Sie neben laufenden Rentenbeträgen auch auf Feststellung der Haftung, unterbricht das die Verjährung für alle noch nicht fälligen künftigen Ansprüche. Sie müssen die Klage dafür nicht laufend ausdehnen. Die Wirkung geht nur verloren, wenn die Feststellungsklage nicht weiterverfolgt oder abgewiesen wird.