Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 198/23w
Worum es ging: Berücksichtigt das Gericht Änderungen beim Besuchsrecht bis zuletzt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Eine Begleitung der Besuchskontakte wird angeordnet, wenn das Wohl des Kindes persönliche Kontakte zu dem getrennt lebenden Elternteil verlangt. Sie ist kein letztes Mittel und muss nicht erst nach anderen Möglichkeiten versucht werden. Sie eignet sich vor allem für die Neuanbahnung des Kontakts, kann aber bei besonders belasteten Verhältnissen durch wiederholte Anordnung auch zu einer dauerhaften Einrichtung werden.
Das Gericht kann eine Begleitung der Besuchskontakte auch von sich aus anordnen. Voraussetzung ist, dass eine geeignete Person vorhanden und dazu bereit ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 24.08.2023, 20 R 192/23k-312
Zitierte Paragrafen
ABGB § 187 AußStrG § 111 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Geschäftszahl
6Ob198/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M* S*, geboren am * 2016, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J* S*, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 24. August 2023, GZ 20 R 192/23k-312, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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