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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2023 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 177/23z

Worum es ging: Wie hoch ist der Streitwert, wenn es um hinterlegtes Geld geht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geht es um die Zustimmung zur Ausfolgung eines beim Gericht hinterlegten Geldbetrags, ist der Streitwert genau dieser Betrag. Eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstands findet nicht statt. Dasselbe gilt im außerstreitigen Ausfolgungsverfahren.

Wer Geld oder eine Sache bei Gericht hinterlegen will, muss das tatsächlich tun. Das Gesetz sieht keine Entscheidung darüber vor, ob eine erst geplante Hinterlegung angenommen wird.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 ABGB § 848 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.394 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Geschäftszahl

5Ob177/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin B*, gegen die Erlagsgegner 1. DI *, vertreten durch Fink und Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 2. D*, verteten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erlags von 1.332 EUR „ab März 2023“ über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Juli 2023, GZ 3 R 129/23i-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 11. April 2023, GZ 1 Nc 15/23w-4, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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